Ratgeber · Abrechnung
Sonderumlage in der WEG: Wann sie kommt und wer zahlt
Eine Sonderumlage ist eine einmalige Zahlung zusätzlich zum Hausgeld. Sie wird nötig, wenn die Gemeinschaft kurzfristig mehr Geld braucht, als Hausgeld und Erhaltungsrücklage hergeben.
Wann wird eine Sonderumlage nötig?
- Eine größere Erhaltungsmaßnahme kostet mehr, als in der Rücklage ist – etwa ein neues Dach oder eine neue Heizung.
- Ein unerwarteter Schaden muss sofort behoben werden und ist nicht oder nicht vollständig versichert.
- Die Gemeinschaft hat einen Liquiditätsengpass, zum Beispiel durch ausstehende Hausgeldzahlungen einzelner Eigentümer.
Wie wird sie beschlossen?
Die Sonderumlage wird in der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Rechtlich ist sie ein Beschluss über zusätzliche Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG). Der Beschluss legt die Höhe, die Verteilung und die Fälligkeit fest. Die Gemeinschaft kann auch beschließen, dass in Raten gezahlt wird.
Wie wird sie verteilt?
Grundsätzlich nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel, meist nach Miteigentumsanteilen. Für einzelne Kosten kann die Gemeinschaft einen anderen Schlüssel beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Der Beschluss muss klar erkennen lassen, welcher Eigentümer welchen Betrag schuldet.
Wer zahlt, wenn die Wohnung verkauft wird?
Gegenüber der Gemeinschaft zahlt, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist, also im Grundbuch steht. Wird die Sonderumlage vor der Umschreibung fällig, schuldet sie der Verkäufer, danach der Käufer. Im Kaufvertrag können Käufer und Verkäufer untereinander etwas anderes vereinbaren – an der Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinschaft ändert das nichts.
Kann ich als Vermieter die Sonderumlage auf den Mieter umlegen?
Nein. Eine Sonderumlage für Erhaltungsmaßnahmen ist keine Betriebskostenposition und kann nicht über die Betriebskostenabrechnung weitergegeben werden.
Wie sich Sonderumlagen vermeiden lassen
Die meisten Sonderumlagen haben eine Vorgeschichte: Bauteile, deren Lebensdauer abläuft, ohne dass die Rücklage mitwächst. Regelmäßige Objektbegehungen und eine Erhaltungsrücklage, die zum Gebäude passt, machen große Maßnahmen planbar. Mehr dazu im Beitrag Erhaltungsrücklage: Wie hoch sollte sie sein?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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