Ratgeber · Abrechnung
Jahresabrechnung prüfen: Die Checkliste für Wohnungseigentümer
Mit der Einladung zur Eigentümerversammlung kommt die Jahresabrechnung. Über sie wird abgestimmt, und danach ist sie Grundlage für Nachzahlung oder Guthaben. Diese Checkliste zeigt, worauf Sie vor der Versammlung achten sollten – auch ohne Buchhaltungskenntnisse.
Was beschlossen wird – und was nicht
Seit der WEG-Reform beschließt die Versammlung nicht mehr über die Abrechnung als Ganzes, sondern über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG). Entscheidend für Sie ist also Ihre Einzelabrechnung und die Abrechnungsspitze – die Differenz zwischen Ihren Vorauszahlungen und Ihrem tatsächlichen Kostenanteil.
Die Checkliste
- Zeitraum und Einheit: Stimmen Abrechnungsjahr, Wohnungsnummer und Miteigentumsanteil?
- Ihre Vorauszahlungen: Entsprechen die angesetzten Hausgeldzahlungen dem, was Sie laut Wirtschaftsplan gezahlt haben? Ein Abgleich mit Ihrem Kontoauszug genügt.
- Umlageschlüssel: Werden die Kosten nach den Schlüsseln verteilt, die Teilungserklärung und Beschlüsse vorsehen (z. B. Miteigentumsanteile, Wohnfläche, Einheiten)? Wurde ein Schlüssel geändert, muss es dafür einen Beschluss geben.
- Heizkosten: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass 50 bis 70 % der Kosten nach Verbrauch verteilt werden. Prüfen Sie, ob Ihre Ablesewerte plausibel und mit dem Vorjahr vergleichbar sind.
- Größere Einzelposten: Gibt es Reparaturen oder Rechnungen, die ungewöhnlich hoch sind oder die Sie nicht zuordnen können? Notieren Sie sie als Frage.
- Erhaltungsrücklage: Der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) zeigt, wie sich die Rücklage entwickelt hat. Passen Zuführungen und Entnahmen zu den Beschlüssen des Jahres?
- Kontostände: Anfangs- und Endbestand der Gemeinschaftskonten sollten nachvollziehbar sein und zum Vermögensbericht passen.
- Steuerlicher Ausweis: Sind die Arbeits- und Fahrtkosten nach § 35a EStG ausgewiesen? Wie Sie sie verwenden, steht im Beitrag Brauche ich die Jahresabrechnung für meine Steuererklärung?
- Für Vermieter: Sind umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten getrennt? Das erleichtert Ihre Betriebskostenabrechnung für den Mieter.
Wenn Sie Fragen haben
Stellen Sie Ihre Fragen möglichst vor der Versammlung schriftlich an die Verwaltung, dann kann sie die Antwort vorbereiten.
Fristen nach der Versammlung
Wer einen Beschluss für fehlerhaft hält, kann ihn innerhalb eines Monats nach der Versammlung beim Amtsgericht anfechten; die Begründung muss innerhalb von zwei Monaten folgen (§ 45 WEG). Danach ist der Beschluss bestandskräftig.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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